Behandlungsverlauf
Viele PatientInnen haben ähnliche Fragen zur logopädischen Behandlung. Hier finden Sie Antworten, die Ihnen Sicherheit geben.
Eine logopädische Verordnung erhalten Sie von:
- HausärztInnen
- Kinder- und JugendärztInnen
- PhoniaterInnen
- HNO-ÄrztInnen
- NeurologInnen
- KieferorthopädInnen
- ZahnärztInnen
Nachdem Sie eine logopädische Verordnung erhalten haben, können Sie einen Termin vereinbaren.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten bis auf einen Eigenanteil (Zuzahlung). Der Eigenanteil liegt bei 10% der Behandlungskosten plus 10,00€ Verordnungsblattgebühr.
Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr oder einer Zuzahlungsbefreiung durch die Krankenkasse entfällt diese Zuzahlung.
Die Dauer einer logopädischen Behandlung ist sehr unterschiedlich und hängt von individuellen Faktoren des Patienten und dem Schweregrad der Störung ab.
In der Regel beträgt eine Therapiestunde 45 oder 60 Minuten, in manchen Fällen nur 30 Minuten. Die behandelnden ÄrztInnen orientieren sich hierbei an der Heilmittelrichtlinie und geben die Behandlungsdauer und die Therapiefrequenz auf der Verordnung an.
Zu Beginn der logopädischen Behandlung erfolgt eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung. Somit ist im Anschluss eine fundierte und differenzierte Diagnostik, sowie eine Erstellung eines Behandlungsplanes möglich. Im Zuge dessen kann eine erste Einschätzung der Therapiedauer erfolgen und die Erreichbarkeit der festgelegten Therapieziele abgeklärt werden.
Die Praxis wird im Bestellsystem geführt, d.h. Behandlungen werden nur aufgrund fest vereinbarter Termine durchgeführt und ein mit Ihnen vereinbarten Termin wird ausschließlich für Sie freigehalten, so dass Ihnen kaum Wartezeiten entstehen. Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so müssen Sie diesen mindestens 24 Stunden vorher absagen. Bei einer Absage mit kürzerer Frist werden wir uns bemühen, den Termin anderweitig zu vergeben, was aber nicht immer gelingt. Gemäß der Regelung im §615 BGB muss Ihnen daher ein Ausfalltermin in diesem Fall in Rechnung gestellt werden. Es ist nicht möglich, ausgefallene Termine mit den Krankenkassen abzurechnen, dies wird von den Krankenkassen als Betrug bewertet.
Zwischen zwei Behandlungsterminen eines Rezepts dürfen nicht mehr als maximal 14 Tage Unterbrechung liegen.
Ausnahmeregelung hierzu: Falls Sie oder der Therapeut wegen Krankheit oder Urlaub das Intervall von 14 Tagen nicht einhalten können, kann dies auf der Rückseite des Rezeptes vermerkt und der Abstand von 14 Tagen ausnahmsweise überschritten werden. Die Behandlungen müssen aber in jedem Fall innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen (i.d.R. 7 Monate nach Rezeptdatum).