Heilmittelverordnung

Eine logopädische Verordnung wird von Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin ausgestellt. Dazu zählen unter anderem:

  • HausärztInnen
  • Kinder- und JugendärztInnen
  • PhoniaterInnen
  • HNO-ÄrztInnen
  • NeurologInnen
  • KieferorthopädInnen
  • ZahnärztInnen


Nachdem Sie eine logopädische Verordnung erhalten haben, können Sie mit mir einen Termin vereinbaren.

Hausbesuche sind möglich, wenn diese auf der Verordnung angekreuzt sind.

Behandlungskosten

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten bis auf einen Eigenanteil (Zuzahlung). Der Eigenanteil liegt bei 10% der Behandlungskosten plus 10,00€ Verordnungsblattgebühr.
Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr oder einer Zuzahlungsbefreiung durch die Krankenkasse entfällt diese Zuzahlung.

Dauer der Behandlung

Die Dauer einer logopädischen Behandlung ist sehr unterschiedlich und hängt von individuellen Faktoren des Patienten und dem Schweregrad der Störung ab.
In der Regel beträgt eine Therapiestunde 45 oder 60 Minuten, in manchen Fällen nur 30 Minuten. Die behandelnden ÄrztInnen orientieren sich hierbei an der Heilmittelrichtlinie und geben die Behandlungsdauer und die Therapiefrequenz auf der Verordnung an.

Ablauf der Behandlung

Zu Beginn der logopädischen Behandlung erfolgt eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung. Somit ist im Anschluss eine fundierte und differenzierte Diagnostik, sowie eine Erstellung eines Behandlungsplanes möglich. Im Zuge dessen kann eine erste Einschätzung der Therapiedauer erfolgen und die Erreichbarkeit der festgelegten Therapieziele abgeklärt werden. 

Kurzfristige Terminabsagen

Ich führe die Praxis im Bestellsystem, d.h. Behandlungen werden nur aufgrund fest vereinbarter Termine durchgeführt und ich halte einen mit Ihnen vereinbarten Termin ausschließlich für Sie frei, so dass Ihnen kaum Wartezeiten entstehen. Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so müssen Sie diesen mindestens 24 Stunden vorher absagen. Bei einer Absage mit kürzerer Frist werde ich mich bemühen, den Termin anderweitig zu vergeben, was aber nicht immer gelingt. Gemäß der Regelung im §615 BGB muss ich Ihnen daher einen Ausfalltermin in diesem Fall in Rechnung stellen. Es ist nicht möglich, ausgefallene Termine mit den Krankenkassen abzurechnen, dies wird von den Krankenkassen als Betrug bewertet.

Behandlungsunterbrechung

Zwischen zwei Behandlungsterminen eines Rezepts dürfen nicht mehr als maximal 14 Tage Unterbrechung liegen.

Ausnahmeregelung hierzu: Falls Sie oder der Therapeut wegen Krankheit oder Urlaub das Intervall von 14 Tagen nicht einhalten können, kann dies auf der Rückseite des Rezeptes vermerkt und der Abstand von 14 Tagen ausnahmsweise überschritten werden. Die Behandlungen müssen aber in jedem Fall innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen (i.d.R. 7 Monate nach Rezeptdatum).